Lohnsteuerhilfeverein Cencus e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet

Der Verein führt den Namen: Lohnsteuerhilfeverein „Cencus e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und damit im Bezirk des Sächsischen Landesamtes für Steuern und Finanzen in Chemnitz. Die Geschäftsleitung befindet sich Bereich derselben Aufsichtsbehörde. Der Verein wird beim Amtsgericht Leipzig in das Vereinsregister eingetragen. Das Arbeitsgebiet ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und bei sonstigen Lohnsteuersachen sowie in den in § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG genannten Veranlagungsverfahren. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

§ 3 Mitglieder

Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

Der Beitritt in den Verein ist schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft kann auch rückwirkend für Kalenderjahre begründet werden, die vor dem Jahr des Beitritts liegen. Die Satzung und die Beitragsordnung sind in jedem Fall vor Abgabe der Beitrittserklärung bekannt zu geben und auszuhändigen. Der Vorstand kann den Beitritt binnen 4 Wochen nach Unterzeichnung des Aufnahmeantrages schriftlich verweigern. Verweigert der Vorstand den Beitritt nicht, gilt als Beginn der Mitgliedschaft das Datum der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar.

(2) Der Austritt ist nur am Ende eines jeden Kalenderjahres möglich. Er ist per Einschreiben bis 30.09. des Kalenderjahres nur gegenüber dem Vorstand zu erklären. Eine Kündigung beim Beratungsstellenleiter ist nicht rechtskräftig. Bei einer Beitragserhöhung ist eine außerordentliche Kündigung möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Wiederspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für offene Forderungen und etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung, die im Rahmen der Mitgliedschaft entstanden sind.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen oder auf schriftliche Aufforderung zukommen zu lassen. Sollte das Mitglied nach zweifacher schriftlicher Aufforderung die Unterlagen nicht in der Beratungsstelle eingereicht haben, verliert das Mitglied seinen Haftpflichtanspruch.
Das Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages gemäß § 7 dieser Satzung und laut Beitragsordnung verpflichtet.
An der Mitgliederversammlung kann jedes lt. § 10 Abs. 2 dieser Satzung geladene Mitglied stimmberechtigt teilnehmen. Jedes Mitglied kann gegen die gewählten Vertreter schriftlich Einspruch einlegen. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Für die Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein Cencus e.V. wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben. Eine einmalige Eintrittsgebühr gibt es nicht. Der Jahresmitgliedsbeitrag darf nur nach der gültigen Beitragsordnung erhoben werden.

(2) Der erste Jahresbeitrag ist bei Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge werden bis zum 31.03. des Kalenderjahres entrichtet, auch wenn die Leistungen des Vereins bis dahin noch nicht in Anspruch genommen wurden.

(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern mindestens vier Monate vor dem Zeitpunkt bekanntzugeben, von dem an sie gelten soll.

(4) Außer dem sich aus der Beitragsordnung ergebenden Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen gemäß § 2 unserer Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.

(5) Der Mitgliedsbeitrag wird entweder per Lastschrifteinzug oder durch Barzahlung in der Beratungsstelle entrichtet. Eine Rechnungslegung erfolgt nicht.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Organe der Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederver-sammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihre Beiträge für das laufenden Jahr bezahlt haben.

(3) Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen eine Mitgliederversammlung nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung einzugerufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.

(4) Auf Verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.

(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist ein Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.

(9) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

– Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
– Genehmigung der Beitragsordnung
– Genehmigung des Haushaltsplanes
– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
– Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
– Entlastung des Vorstandes
– Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Mitgliedern des Vorstandes oder deren Angehörigen schließt
– Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins, mit Ausnahme des § 12 dieser Satzung.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Neuwahl ist nur bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Satzung, gegen die §§ 27, 664 und 670 BGB oder bei vereinschädigendem Verhalten begründet. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.

(6) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgabe wahrzunehmen:

– Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
– Bestellung eines Geschäftsführers i.S.d. § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt
– Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung
– Bekanntgabe des Geschäftsführungsberichtes und Einberufung der Mitgliederversammlung
– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Wahrnehmung der sich aus dem StBerG ergebenen Verpflichtungen der Aufsichtsbehörde

§ 12 Satzungsänderungen

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung gemäß § 10 Abs. 2 dieser Satzung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nichterschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts, des Landesamtes für Steuern und Finanzen oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstandsvorsitzende befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.

§ 13 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

Der Vorstand hat die sich aus dem StBerG ergebenen Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:

(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.

(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:

– Personen (z.B. Steuerberater und Rechtsanwälte) und Gesellschaften, die zur unbeschränkten Hilfe in Lohnsteuersachen befugt sind,
– Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.

(3) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein.

(4) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellung den Mitgliedern bekanntzugeben.

(5) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversamm-lungen ist sie spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten.
(6) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S.d. § 7 DVLStHV und § 30 StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.

§ 14 Beratung der Mitglieder

(1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in der Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Die zweite Beratungsstelle kann auch im Bereich einer anderen Aufsichtsbehörde liegen, wenn dabei die Einhaltung der laut StBerG und Satzung bezeichneten Vorschriften und Pflichten sicher gestellt ist. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über alle in den Beratungsstellen tätigen Personen aus.

(3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die

a) zu dem in § 3 Nr. 1 StBerG bezeichneten Personenkreis gehören

b) eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder

c) mindestens drei Jahre auf dem für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig geworden sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.
Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.

(4) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.

(5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitgliedes aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 3 Monaten, nach dem es die Aufforderung erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem StBerG getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 15 Haftpflichtversicherung

Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen, u.a.) schließt der Verein eine Vermögensschadens- haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i.S.d. § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist das Landesamt für Steuern und Finanzen.

§ 16 Auflösung des Vereins, Liquidation

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es der ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten gem. § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 StBerG zu beschließen.

(4) Bei der Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung zu entscheiden.

§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Leipzig.

§ 18 Schlussbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

Anschrift

Lohnsteuerhilfeverein Cencus e.V.
Mockauer Straße 71
04357 Leipzig

Kontakt

Tel.: 0341 / 6001980
Fax: 0341 / 6010307
eMail: cencus@gmx.de

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